1. Geltung
Diese zusätzlichen Bedingungen gelten, wenn Firma Wolfgang Lippmann Lieferungen und Leistungen beauftragt.
Allen Lieferungen und Leistungen an die Firma Wolfgang Lippmann (AUFTRAGGEBER) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einer der Bestellung des AUFTRAGGEBERS nachfolgenden Auftragsbestätigung des AUFTRAGNEHMERS enthalten sind und der AUFTRAGGEBER diesen nicht widerspricht. Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Vornahme der Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen des AUFTRAGNEHMERS in jedem Fall zu diesen Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS zustande.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Die Bestellung des AUFTRAGGEBERS wenn dieser Kaufmann ist gilt als angenommen, wenn der AUFTRAGNEHMER dieser nicht binnen zwei Wochen nach deren Absendung widerspricht. Maßgebend für den Bestellumfang ist die vom AUFTRAGGEBER ausgestellte Bestellung (einschl. Anlagen) auch dann, wenn sie vom AUFTRAGNEHMER nicht gegengezeichnet wird. Nachträgliche mündliche/fernmündliche Ergänzungen werden ausschließlich mit dem nachfolgend vom AUFTRAGGEBER schriftlich bestätigten Inhalt wirksam.
2.2 Die Bestellung ist vom AUFTRAGNEHMER unverändert gegenzuzeichnen und an den AUFTRAGGEBER zurückzusenden. Der AUFTRAGGEBER behält sich den Widerruf des erteilten Auftrages vor, falls die Bestellung nicht binnen zwei Wochen nach Bestelldatum unverändert beim AUFTRAGGEBER eingeht. Jede technische Änderung gegenüber früheren Lieferungen, Angebots- oder Katalogangaben hat der AUFTRAGNEHMER vor Annahme der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Der AUFTRAGGEBER behält sich vor bei erheblichen technischen Änderungen vom Abschluss des Vertrags abzusehen oder – sofern der AUFTRAGNEHMER die rechtzeitige Mitteilung unterlässt – vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
3. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettofestpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei vereinbartem Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Vorbehalte betreffend Preiserhöhungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS gültig. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen bleibt vorbehalten.
3.2 Die vereinbarten Preise sind nach Wahl des AUFTRAGGEBERS zahlbar netto 90 Tage oder 30 Tage mit 3 % Skonto, gerechnet ab Fälligkeit, Eingang von ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung und vollständiger Lieferung oder Leistung beim AUFTRAGGEBER. Die Vorlage nicht ordnungsgemäßer/vollständiger Rechnungen setzt die Zahlungsfrist nicht in Lauf.
3.3 Eine Rechnung darf nicht mehrere Bestellungen zusammenfassen und muss die Bestell- und Sachnummer des AUFTRAGGEBERS enthalten. Soweit der AUFTRAGNEHMER Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen beim AUFTRAGGEBER voraus. Spätestens mit der Rechnung hat der AUFTRAGNEHMER die vom AUFTRAGGEBER geforderten Ursprungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen.
3.4 Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der AUFTRAGGEBER aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
3.5 Die Leistung vereinbarter Anzahlungen kann der AUFTRAGGEBER von der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft über den Anzahlungsbetrag abhängig machen.
3.6 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, mit allen Forderungen, die dem AUFTRAGGEBER zustehen, gegen Forderungen aus dieser Bestellung aufzurechnen.
3.7 Der AUFTRAGGEBER kommt nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des AUFTRAGNEHMERS, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt.
4. Termine und Terminüberschreitung
4.1 Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom AUFTRAGGEBER angegebenen Empfangstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Mit Überschreitung der Termine gerät der AUFTRAGNEHMER ohne Mahnung in Verzug.
4.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der AUFTRAGGEBER unverzüglich per Fax Grund und Dauer der Verzögerung mitzuteilen und seine Entscheidung einzuholen. Der AUFTRAGGEBER kann zum Ausgleich jeder Verzögerung verlangen, dass der AUFTRAGNEHMER ohne Aufpreis die schnellstmögliche Versandart wählt oder vom Vertrag zurücktritt. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERS bleiben hiervon unberührt.
4.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, überschritten, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, höchstens jedoch von 10 % des jeweiligen Bestell- bzw. Abrufwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERS bleiben hiervon unberührt. Der AUFTRAGGEBER kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen oder gegen fällige Zahlungen aufrechnen, wenn die Leistung vorbehaltlos angenommen wurde.
5. Lieferung, Versand und Verpackung
5.1 Die Lieferung erfolgt frei von allen Spesen auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS frei Empfangsstelle. Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des AUFTRAGNEHMERS ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der AUFTRAGGEBER keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der AUFTRAGGEBER ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AUFTRAGNEHMER zu tragen.
5.2 Jeder Versand ist dem AUFTRAGGEBER unverzüglich 2-fach anzuzeigen. Versandanzeige und Lieferschein müssen die Bestell- und Sachnummer des AUFTRAGGEBERS und die interne Auftragsnummer tragen sowie das Gewicht und die Art der Verpackung angeben. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß erfolgte/angezeigte Lieferungen auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS zurückzuweisen.
5.3 Anlieferungen erfolgen nur von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage und Tagen der Betriebsruhe) von 8-16 Uhr.
5.4 Die Kosten der Verpackung trägt der AUFTRAGNEHMER. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials übernimmt der AUFTRAGGEBER.
6. Übergang von Gefahr und Eigentum
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bei Lieferungen der AUFTRAGNEHMER bis zum Eingang bei der vom AUFTRAGGEBER angegebenen Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit de Abnahme über. Wird die Lieferung infolge eines Gewährleistungsfalles zurückgesandt, so geht die Gefahr mit abgeschlossener Rückverladung auf den AUFTRAGNEHMER über.
6.2 Das Eigentum geht mit Abschluss des Abladevorgangs an der Empfangsstelle und Aushändigung des Lieferscheins auf den AUFTRAGGEBER über.
7. Aus- und Eingangskontrolle, Rügefrist
Der AUFTRAGNEHMER wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Teile versenden und verzichtet daher auf eine detaillierte Eingangskontrolle beim AUFTRAGGEBER. Der AUFTRAGGEBER wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Fehler vorliegen. Solche sofort erkennbaren Mängel wird der AUFTRAGGEBER unverzüglich dem AUFTRAGNEHMER anzeigen. Versteckte Mängel wird der AUFTRAGGEBER innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung rügen. Dem AUFTRAGGEBER obliegen gegenüber dem AUFTRAGNEHMER keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
8. Mängelhaftung
8.1 Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung mangelfrei und zu dem vereinbarten Zweck tauglich ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat sowie alle in der Bestellung gemachten Garantien erfüllt. Bei Verschleißteilen gewährleistet der AUFTRAGNEHMER mindestens, dass diese die übliche Zahl an Betriebsstunden mangelfrei überstehen; mindestens jedoch 12 Monate. Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung den Regeln der Technik, den vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz entspricht und dass er alle für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hat.
8.2 Soweit gesetzlich nicht länger vorgesehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Abnahme der Leistung bzw. der Gesamtanlage durch den Kunden des AUFTRAGGEBERS, maximal jedoch 36 Monate ab Lieferung an den AUFTRAGGEBER. Für im Zuge der Nacherfüllung neu gelieferte Teile und vorgenommene Nachbesserungen beträgt die Frist 24 Monate ab Lieferung bzw. Einbau des Ersatzteils oder Abschluss der Nachbesserungsarbeiten. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um Stillstandszeiten des Produkts des AUFTRAGGEBERS, die durch Mängel und Mängelbeseitigungsarbeiten des AUFTRAGNEHMERS ausgelöst werden.
8.3 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Ziff. 8.2 genannten Frist auftreten, kann der AUFTRAGGEBER nach eigener Wahl vom AUFTRAGNEHMER auf dessen Kosten Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels als Nacherfüllung verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des AUFTRAGGEBERS ist nach billigem Ermessen zu treffen. Alle durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen (inkl. der Ein- und Ausbaukosten am Produkt des AUFTRAGGEBERS, der Gestellung notwendiger Monteure oder Hilfskräfte einschließlich Reisekosten und der Transport- und Entsorgungskosten) trägt der AUFTRAGNEHMER. Die Rücksendung mangelhafter Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGNEHMERS.
8.4 Bei Eilbedürftigkeit (z.B. zur Vermeidung eigenen Verzugs des AUFTRAGGEBERS oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden), Verzug des AUFTRAGNEHMERS mit der Lieferung oder Nacherfüllung, Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder Weigerung des AUFTRAGNEHMERS, die Nachbesserung unverzüglich in Angriff zu nehmen oder durchzuführen, ist der AUFTRAGGEBER befugt, die Mängel selbst auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS zu beseitigen. Soweit möglich und zumutbar, wird der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER vorher unterrichten und zur Anwesenheit auffordern. Die Ersatzvornahme berührt die Gewährleistungspflichten des AUFTRAGNEHMERS nicht.
8.5 Führt die Ersatzvornahme nicht zum Erfolg, ist diese nicht möglich oder nicht zumutbar oder der AUFTRAGNEHMER mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese fehl, so hat der AUFTRAGGEBER die Wahl zwischen Rücktritt oder Minderung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, etwa wegen Nichteinhaltung übernommener Garantien sowie auf Schadensersatz bleiben unberührt.
8.6 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten, beginnend mit der Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor dem Ende der Gewährleistungsfrist der Ziff. 8.2. Die Anzeige des Mangels unterbricht die Verjährung für den angezeigten Mangel. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben von den Regelungen der Ziff. 8 unberührt.
9. Ersatzteile
Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Lieferung/Leistung wesentlichen Baugruppen und Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der AUFTRAGNEHMER diese Verpflichtung, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS nachzubauen. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen.
10. Produkthaftung
10.1 Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER von Schadensersatzansprüchen freistellen, die gegen den AUFTRAGGEBER wegen eines auch vom AUFTRAGNEHMER zu verantwortenden Produktfehlers geltend gemacht werden und wird den AUFTRAGGEBER den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe auf Verlangen nachweisen.
10.2 Unterbleibt der Nachweis oder verweigert der AUFTRAGNEHMER eine vom AUFTRAGGEBER vorgeschlagene angemessene Erhöhung der Versicherungssumme vorzunehmen, so ist der AUFTRAGGEBER zur Abstandnahme vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.
11. Gewerbliche Schutzrechte
Der AUFTRAGGEBER gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Bei Verletzung von Rechten Dritter ist der AUFTRAGGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der AUFTRAGNEHMER zum Schadensersatz (inkl. der Kosten der Rechtsverteidigung) verpflichtet. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER von allen Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen. Der AUFTRAGNEHMER hat den Liefergegenstand in für den AUFTRAGGEBER zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Der AUFTRAGGEBER kann auch auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS alle erforderlichen Benutzungsrechte erwerben.
12. Zeichnungen, Unterlagen, Geheimhaltung
12.1 Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Formen, Muster, Profile, Werkzeuge und alle sonstigen dem AUFTRAGNEHMER zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen sowie das darin verkörperte Know-How bleiben alleiniges Eigentum des AUFTRAGGEBERS und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des AUFTRAGGEBERS weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind strengstens geheim zuhalten und auf Anforderung des AUFTRAGGEBERS sofort zurückzugeben. Sie sind vom AUFTRAGNEHMER auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS.
12.2 Der AUFTRAGGEBER behält sich alle Rechte an nach seinen Vorgaben gefertigten Zeichnungen und Erzeugnissen vor. Das Eigentum von Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die vom AUFTRAGGEBER bezahlt werden, geht mit Bezahlung auf den AUFTRAGGEBER über.
13. Forderungsabtretung und Sonderkündigungsrecht
13.1 Die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. Ein Verstoß berechtigt den AUFTRAGGEBER zum ganz oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag sowie zum Schadensersatz.
13.2 Stellt der AUFTRAGNEHMER seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AUFTRAGNEHMERS eröffnet, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der AUFTRAGGEBER für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtungen oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
14. Sonstiges
14.1 Die Einschaltung von Subunternehmern oder Zulieferern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. Die Zustimmung lässt die Haftung des AUFTRAGNEHMERS gegenüber dem AUFTRAGGEBER unberührt.
14.2 Der AUFTRAGGEBER speichert die für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Daten per EDV. Der AUFTRAGNEHMER erklärt sich durch die Auftragsannahme damit einverstanden.
14.3 Der AUFTRAGNEHMER hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf mit diesem Auftrag nur nach vorheriger Genehmigung des AUFTRAGGEBERS als Referenzauftrag werben.
14.4 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten des AUFTRAGNEHMERS den Fertigungsstand zu überprüfen und Auskunft über den Bearbeitungsstand zu verlangen.
14.5 Der AUFTRAGNEHMER informiert den AUFTRAGGEBER unverzüglich, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
14.6 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die Einsatzstelle, für die Zahlungen ist dies der Sitz des AUFTRAGGEBERS.
14.7 Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Firmensitz des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, auch am Hauptsitz des AUFTRAGNEHMERS zu klagen.
14.8 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
(Stand: 10/2013)