1. ANERKENNUNG DER LIEFERBEDINGUNGEN
Die Lieferung von Liefergegenständen, einschließlich herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gemäß § 651 BGB (Werklieferungsvertrag), durch Firma Wolfgang Lippmann ("Lieferer") erfolgt allein aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen.
Für den Inhalt aller Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferer außerhalb dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist die schriftliche Bestätigung durch den Lieferer erforderlich und maßgeblich. Werden einzelne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen durch anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferer und Besteller außer Kraft gesetzt, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von dem Lieferer ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. ANGEBOT
Die Angebote des Lieferers sind 60 (sechzig) Tage ab Angebotsdatum gültig, der Zwischenverkauf bleibt jedoch vorbehalten. Beratungsleistungen des Lieferers im Vorfeld der Auftragserteilung sind zu den üblichen Sätzen zu vergüten. An seinen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Gewichts- und Maßangaben sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Technische Beschreibungen des Angebots sind nur annähernd maßgeblich und nur insoweit für den Lieferer verbindlich, als dies ausdrücklich durch den Lieferer erklärt wird.
3. UMFANG DER LIEFERUNG
- Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Dies gilt auch für etwaige Schutzvorrichtungen.
- Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gelten für diese Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
4. PREISE
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“ (Incoterms 2010) des Lieferers oder von einer anderen vom Lieferer angegebenen Anschrift aus, ausschließlich Verpackung. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Besteller zu zahlen.
- Durch Änderungswünsche des Bestellers entstehende Mehrkosten kann der Lieferer dem Besteller auch dann in Rechnung stellen, wenn der Lieferer solchen Änderungswünschen zustimmt, vorausgesetzt, der Lieferer hat den Besteller vorher auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen.
5. ZAHLUNGEN
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen des Bestellers für Lieferungen auf das Konto des Lieferers ohne Abzug wie folgt zu leisten:
bei Neukunden Vorauskasse, sonst
- 60% des Auftragswertes bei Erteilung des Auftrags
- 20% gegen Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch vor Lieferung.
- 20% innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und Rechnungsstellung.
Als Tag der Zahlung gilt stets der Tag, an welchem der Lieferer über den Betrag tatsächlich verfügen kann.
- Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behält sich der Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand ("Vorbehaltsware") zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware darf der Lieferer die Geschäftsräume des Bestellers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
- Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist der Lieferer nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
- Anstelle der sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware kann der Lieferer die Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen gemäß Ziffer 7.1 zunächst technisch stilllegen. Im Übrigen gilt Ziffer 7.2. Das Recht zur Rücknahme der Vorbehaltsware bei andauerndem Zahlungsverzug bleibt unberührt.
- Soweit der Besteller die Vorbehaltsware zu Finanzierungszwecken oder im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers gegenüber dem Abnehmer aufrecht zu erhalten. Der Besteller tritt bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Lieferers sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an dem weiterverarbeiteten Gegenstand gemäß Ziffer 7.11.
- Der Besteller bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Berechtigung des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderungen.
- Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die an den Lieferer vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss des Schlusssaldos.
- Im Übrigen darf der Besteller die Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Dritte hat er auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
- Der Besteller tritt dem Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Auf Verlangen des Lieferers wird der Besteller diesen umfassend dabei unterstützen, die Rechte des Lieferers nach dieser Ziffer 7 in dem Land entsprechend zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.
8. GEFAHRÜBERGANG
Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versandkosten, Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Die Gefahr geht auf den Besteller auch dann über, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist.
9. MÄNGELRÜGE
- Die Mängelrechte des Bestellers gemäß Ziffer 13 setzen voraus, dass dieser den Liefergegenstand bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel, sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang einer Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Liefergegenstandes nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
- Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt abweichend von Ziffer 9.1 § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs 1 Satz 3 BGB gelten fünf Werktage, soweit der Lieferer nicht eine andere Frist bestimmt hat.
- Hat der Lieferer abweichend von Ziffer 4.1 auf Wunsch des Bestellers einen Dritten ("Transporteur") mit der Lieferung des Liefergegenstands beauftragt, hat der Besteller erkennbare Transportschäden in Gegenwart des Transporteurs aufzunehmen und bestätigen zu lassen. War ein Transportschaden bei Lieferung äußerlich nicht erkennbar, hat der Besteller diesen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens sieben Tage nach Lieferung, dem Transporteur schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat den Lieferer von dem Transportschaden und der Anzeige unverzüglich schriftlich zu informieren. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß aufgenommener oder nicht rechtzeitig angezeigter Transportschäden sind ausgeschlossen. 9.4 Die Kosten der Untersuchung des Liefergegenstandes trägt der Besteller.
10. LIEFERFRIST
- Die im Angebot genannten Lieferfristen sind unverbindlich soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung ausschließlich zu vertreten hat. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt der Lieferer nicht vor erfolglosem Ablauf einer vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Besteller darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin festsetzen.
- Der Lieferer kommt nicht in Verzug, wenn seine Lieferanten ihn aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Lieferers liegen, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder, im Fall der vereinbarten Holschuld bzw. des Annahmeverzugs des Bestellers, die Versandbereitschaft gemeldet ist.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, berechnet, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, zur Abgeltung sämtlicher auf verzögerte Belieferung gestützter Ansprüche des Bestellers, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert wurde. Die Verzugsentschädigung wird nicht fällig, wenn der Verzug nicht länger als zehn Werktage andauert. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
- Gewährt der Besteller dem nachhaltig in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht nur unwesentlich überschritten, so kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Ende der Nachfrist dem Lieferer schriftlich anzuzeigen, dass er dieses Recht ausüben wird.
11. HÖHERE GEWALT
- Ist der Lieferer aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch den Lieferer zu vertretender Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnder Belieferung durch seine Zulieferer an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von dem Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Dauert die Behinderung drei Monate oder länger, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
12. MONTAGE UND INBETRIEBNAHME
- Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der Maschinen erfolgt durch den Lieferer nur, wenn dies gesondert vereinbart ist und nur zu den Montagebedingungen des Lieferers.
- Ort und Zeit der Inbetriebnahme sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Inbetriebnahmen können - je nach Komplexität der Anlage - bis zu acht Wochen in Anspruch nehmen.
13. MÄNGELRECHTE
Vorbehaltlich der Ziffern 9.1 und 9.2 gilt im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 14 – das Folgende:
- Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (I) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (II) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (I) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (II) Vorsatz und (III) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Der Lieferer wird für mangelhafte Liefergegenstände nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe des nachgebesserten Liefergegenstandes zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von Ziffer 14.
- Zur Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Kosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, wie etwa Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten, werden dem Besteller nicht erstattet, soweit diese sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Entsprechend erhöhte Kosten kann der Lieferer dem Besteller in Rechnung stellen. Ebenfalls nicht erstattet werden die Kosten des Aus- und Einbaus. Diese Kosten kann der Besteller nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Punkt "Haftung" geltend machen.
- Der Besteller hat dem Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn der Lieferer fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
- Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Verschleißteile bestehen keine Mängelrechte.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für den Lieferer nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (I) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (II) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (III) die aus einer solchen Garantie für den Lieferer resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten dem Besteller ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren oder austauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies nicht möglich oder für den Lieferer nicht zumutbar, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Die Verpflichtungen des Lieferers nach Ziffer 13.11 sind, vorbehaltlich der Schadensersatzansprüche nach Ziffer 14, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen - wie oben beschrieben - ermöglicht,
- der Besteller das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt oder anerkennt,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen in seinem Ermessen vorbehalten bleiben,
- die Verletzung des Schutzrechts auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Verletzung des Schutzrechts dadurch verursacht wurde, dass der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder ihn zusammen mit Produkten benutzt haben, die nicht vom Lieferer bereitgestellt oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden oder den Liefergegenstand in einer nicht vom Lieferer vorgesehenen Weise verwendet haben.
14. HAFTUNG
- Der Lieferer haftet für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten des Lieferers, welche nicht Organe oder leitende Angestellte des Lieferers sind, grob fahrlässig verursacht werden.
- In Fällen der Ziffer 14.1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Bestellers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer 13.1.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Bestellers (I) wegen Vorsatz, (II) nach dem Produkthaftungsgesetz, (III) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (IV) wegen Mängeln bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist), (V) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder (VI) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferers.
15. SOFTWARENUTZUNG
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches nicht unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
- Die gelieferte Software wird dem Besteller zur Nutzung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben -insbesondere Marken, Urheber- oder andere Schutzrechtsvermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Lieferer, bzw. beim Softwarelieferanten. Verleihung, Vermietung oder sonstige zeitweise Überlassung der Software an Dritte sowie Unterlizenzierung ist nicht zulässig.
16. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG
- Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Besteller heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Bestellers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.
- Der Lieferer ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
17. KÜNDIGUNGSRECHT DES BESTELLERS
Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht vertretbare herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache nach § 651 BGB handelt, kann der Besteller den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nur dann nach § 649 BGB jederzeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Lieferer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Der Lieferer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
18. EINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND EXPORT
- Der Besteller hat alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen sowie alle anderen anwendbaren Gesetze und insbesondere Ausfuhrbestimmungen und die Gesetze des Landes, in dem der Besteller geschäftlich tätig wird, einzuhalten. Der Besteller hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder dem Export des Liefergegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen.
- Der Lieferer ist berechtigt, seine Leistung gegenüber dem Besteller zurückzuhalten, wenn der Besteller solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Lieferers zurückzuführen ist.
19. ABTRETUNG
Der Besteller darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers ganz oder teilweise abtreten. Dem Lieferer ist die Abtretung der ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.
20. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
21. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Landgericht Waldshut-Tiengen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Werk des Lieferers.