Gericht schafft Klarheit
Dieser Forderung steht nach Ansicht der Richter die Trinkwasserverordnung des Landes nicht entgegen.
Schon das Oberverwaltungsgericht Bautzen ging davon aus, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden müsse, wenn sie den Wasserversorger wirtschaftlich zumutbar sei. Der Zweckverband vertrat dagegen die Auffassung, dass nach der Trinkwasserverordnung nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden dürfe. Dies sehe die europäische Trinkwasser-Richtlinie vor.
Waschwasser muss keine Trinkwasserqualität haben
Demgegenüber entschieden die Leipziger Richter, dass diese Richtlinie nur gewährleiste, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Keineswegs reglementiere sie das Verbraucherverhalten und verbiete es auch nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, könne er in eigener Verantwortung entscheiden.
