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Die Firma Wolfgang Lippmann bietet die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation an.

Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich diese nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Diesen Zugang hat Firma Wolfgang Lippmann nach Maßgabe der folgenden Rahmenbedingungen eröffnet.