§ 2 Mietgegenstand
Das Mietgerät wir dem Mieter zum sachgerechten und pfleglichen Gebrauch überlassen. Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag bestätigt der Mieter, dass er das Mietgerät mit Bedienungsanleitung ordnungsgemäß, unbeschädigt und funktionsfähig erhalten hat, die Handhabung des Gerätes erklärt bekam und auf die Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein neuwertiges Mietgerät, es wird in dem Zustand überlassen wie es steht und liegt. Verbrauchsmaterialien wie Bohrer, Schleifscheiben etc. gehören nicht zum Mietumfang. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen des Mietgerätes bei Übergabe, auch wenn sie nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden, können vom Mieter nicht geltend gemacht werden. Sonstige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Der Mieter haftet dem Vermieter für die Beschädigung des Mietgerätes nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Überlassung des Mietgerätes ist eine Mietkaution entsprechend dem aktuellen Aushang zu zahlen.
