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§ 4 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

  • das Mietgerät sachgerecht und pfleglich gem. der Bedienungsanleitung und den erteilten Sicherheitsanweisungen für den vorhergesehenen Gebrauch zu nutzen.
  • das Mietgerät nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger betäubender Mittel zu bedienen
  • das Mietgerät vor Überanspruchung zu schützen.
  • das Mietgerät mit den zugelassenen Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe etc.) zu betreiben.
  • das Mietgerät vor dem Zugriff Dritter, insbesondere nicht eingewiesenen Personals, bzw. von Kindern zu schützen.
  • das Mietgerät gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung Dritter sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
  • den Vermieter unverzüglich über einen Diebstahl, Beschädigung oder unberechtigte Nutzung Dritter zu unterrichten und unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeistelle zu erstatten.