Seite 4 von 6
§ 4 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
- das Mietgerät sachgerecht und pfleglich gem. der Bedienungsanleitung und den erteilten Sicherheitsanweisungen für den vorhergesehenen Gebrauch zu nutzen.
- das Mietgerät nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger betäubender Mittel zu bedienen
- das Mietgerät vor Überanspruchung zu schützen.
- das Mietgerät mit den zugelassenen Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe etc.) zu betreiben.
- das Mietgerät vor dem Zugriff Dritter, insbesondere nicht eingewiesenen Personals, bzw. von Kindern zu schützen.
- das Mietgerät gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung Dritter sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
- den Vermieter unverzüglich über einen Diebstahl, Beschädigung oder unberechtigte Nutzung Dritter zu unterrichten und unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeistelle zu erstatten.
