2 Zutritt und Informationspflicht
2.1 Der Auftraggeber hat Firma Wolfgang Lippmann oder einem von Firma Wolfgang Lippmann benannten Dritten Zutritt zu der vertragsgegenständlichen Anlage zur Durchführung der Serviceleistungen zu gestatten.
2.2 Der Auftraggeber hat den Inhaber der Firma Wolfgang Lippmann oder dessen Servicetechniker vor Beginn der Serviceleistung unaufgefordert über Veränderungen der Anlagenparameter oder Störungen der Anlage, die seit dem letzten Serviceeinsatz aufgetreten sind, zu informieren.
Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Anlageneinstellung und ihm bekannte Beschädigungen an der Anlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen.
Dasselbe gilt bei Veränderungen der Standardeinstellung, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind.
