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7 Haftung

7.1 Bei einer von Firma Wolfgang Lippmann zu vertretenden Verzögerung eines verbindlich vereinbarten Leistungstermins kann der Auftraggeber bei einem nachgewiesenen Schaden ab Verzugseintritt eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 25% des Wertes der jeweiligen Serviceleistung für jede vollendete Woche der Verzögerung, jedoch höchstens für die Dauer von 2 Wochen verlangen. Das Recht des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, bleibt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist unberührt. Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach den Ziffern 7.3 bis 7.5.

7.2 Bei fehlerhaft ausgeführter Wartung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf kostenlose Nacherfüllung. Etwaige Beanstandungen sind Firma Wolfgang Lippmann unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme. Die von Firma Wolfgang Lippmann erbrachten Serviceleistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Firma Wolfgang Lippmann, so gilt die Abnahme nach 12 Werktagen seit Beendigung der jeweiligen Leistung als erfolgt.

7.3 Bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Firma Wolfgang Lippmann nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4 Für sonstige Schäden haftet Firma Wolfgang Lippmann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit Firma Wolfgang Lippmann keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.5 Für Firma Wolfgang Lippmann überlassene Unterlagen übernimmt Firma Wolfgang Lippmann keine Haftung. Firma Wolfgang Lippmann ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und Firma Wolfgang Lippmann überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Anlagenbeschreibungen und Anlagenschemata.

7.6 Der Auftraggeber hat Firma Wolfgang Lippmann einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen und Firma Wolfgang Lippmann innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Geschieht dies nicht oder werden Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritten ohne vorherige Genehmigung durch Firma Wolfgang Lippmann vorgenommen, ist Firma Wolfgang Lippmann von der Mängelhaftung befreit.

7.7 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist - aus welchen Rechtsgründen auch immer - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.