Alpenblick

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6 Verzögerungen durch den Kunden

6.1 Der Auftraggeber hat Firma Wolfgang Lippmann unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ihm die Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt nicht möglich ist.

6.2 Firma Wolfgang Lippmann ist berechtigt, durch die Verzögerung entstandenen Aufwendungen geltend zu machen.

Können die Arbeiten, auch nachdem eine von Firma Wolfgang Lippmann gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, ist Firma Wolfgang Lippmann berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall das Recht von Firma Wolfgang Lippmann, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.3 Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Insbesondere hat er die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sicherzustellen und dafür zu sorgen, das der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und - erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten - leicht zugänglich ist.
Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber die Verbindung von der Telefonanlage zum Fernmeldenetz sicherzustellen.
Ist Firma Wolfgang Lippmann mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend die „Zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen“ der Firma Wolfgang Lippmann zu beachten. Diese Zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen der Firma Wolfgang Lippmann können jederzeit über unser Internetportal im Bereich News & Themen Kategorie Rechtliche Dokumente heruntergeladen, oder bei uns angefordert werden.