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11. Gewerbliche Schutzrechte

Der AUFTRAGGEBER gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Bei Verletzung von Rechten Dritter ist der AUFTRAGGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der AUFTRAGNEHMER zum Schadensersatz (inkl. der Kosten der Rechtsverteidigung) verpflichtet. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER von allen Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen. Der AUFTRAGNEHMER hat den Liefergegenstand in für den AUFTRAGGEBER zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Der AUFTRAGGEBER kann auch auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS alle erforderlichen Benutzungsrechte erwerben.