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7. Aus- und Eingangskontrolle, Rügefrist
Der AUFTRAGNEHMER wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Teile versenden und verzichtet daher auf eine detaillierte Eingangskontrolle beim AUFTRAGGEBER. Der AUFTRAGGEBER wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Fehler vorliegen. Solche sofort erkennbaren Mängel wird der AUFTRAGGEBER unverzüglich dem AUFTRAGNEHMER anzeigen. Versteckte Mängel wird der AUFTRAGGEBER innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung rügen. Dem AUFTRAGGEBER obliegen gegenüber dem AUFTRAGNEHMER keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.