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14. Sonstiges

14.1 Die Einschaltung von Subunternehmern oder Zulieferern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. Die Zustimmung lässt die Haftung des AUFTRAGNEHMERS gegenüber dem AUFTRAGGEBER unberührt.

14.2 Der AUFTRAGGEBER speichert die für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Daten per EDV. Der AUFTRAGNEHMER erklärt sich durch die Auftragsannahme damit einverstanden.

14.3 Der AUFTRAGNEHMER hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf mit diesem Auftrag nur nach vorheriger Genehmigung des AUFTRAGGEBERS als Referenzauftrag werben.

14.4 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten des AUFTRAGNEHMERS den Fertigungsstand zu überprüfen und Auskunft über den Bearbeitungsstand zu verlangen.

14.5 Der AUFTRAGNEHMER informiert den AUFTRAGGEBER unverzüglich, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.

14.6 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die Einsatzstelle, für die Zahlungen ist dies der Sitz des AUFTRAGGEBERS.

14.7 Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Firmensitz des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, auch am Hauptsitz des AUFTRAGNEHMERS zu klagen.

14.8 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.

 

(Stand: 10/2013)