Seite 9 von 14
9. Ersatzteile
Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Lieferung/Leistung wesentlichen Baugruppen und Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der AUFTRAGNEHMER diese Verpflichtung, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS nachzubauen. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen.