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10. Produkthaftung
10.1 Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER von Schadensersatzansprüchen freistellen, die gegen den AUFTRAGGEBER wegen eines auch vom AUFTRAGNEHMER zu verantwortenden Produktfehlers geltend gemacht werden und wird den AUFTRAGGEBER den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe auf Verlangen nachweisen.
10.2 Unterbleibt der Nachweis oder verweigert der AUFTRAGNEHMER eine vom AUFTRAGGEBER vorgeschlagene angemessene Erhöhung der Versicherungssumme vorzunehmen, so ist der AUFTRAGGEBER zur Abstandnahme vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.