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6. Übergang von Gefahr und Eigentum

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bei Lieferungen der AUFTRAGNEHMER bis zum Eingang bei der vom AUFTRAGGEBER angegebenen Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit de Abnahme über. Wird die Lieferung infolge eines Gewährleistungsfalles zurückgesandt, so geht die Gefahr mit abgeschlossener Rückverladung auf den AUFTRAGNEHMER über.

6.2 Das Eigentum geht mit Abschluss des Abladevorgangs an der Empfangsstelle und Aushändigung des Lieferscheins auf den AUFTRAGGEBER über.