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13. Forderungsabtretung und Sonderkündigungsrecht

13.1 Die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. Ein Verstoß berechtigt den AUFTRAGGEBER zum ganz oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag sowie zum Schadensersatz.

13.2 Stellt der AUFTRAGNEHMER seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AUFTRAGNEHMERS eröffnet, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der AUFTRAGGEBER für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtungen oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.