8. Mängelhaftung
8.1 Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung mangelfrei und zu dem vereinbarten Zweck tauglich ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat sowie alle in der Bestellung gemachten Garantien erfüllt. Bei Verschleißteilen gewährleistet der AUFTRAGNEHMER mindestens, dass diese die übliche Zahl an Betriebsstunden mangelfrei überstehen; mindestens jedoch 12 Monate. Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung den Regeln der Technik, den vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz entspricht und dass er alle für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hat.
8.2 Soweit gesetzlich nicht länger vorgesehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Abnahme der Leistung bzw. der Gesamtanlage durch den Kunden des AUFTRAGGEBERS, maximal jedoch 36 Monate ab Lieferung an den AUFTRAGGEBER. Für im Zuge der Nacherfüllung neu gelieferte Teile und vorgenommene Nachbesserungen beträgt die Frist 24 Monate ab Lieferung bzw. Einbau des Ersatzteils oder Abschluss der Nachbesserungsarbeiten. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um Stillstandszeiten des Produkts des AUFTRAGGEBERS, die durch Mängel und Mängelbeseitigungsarbeiten des AUFTRAGNEHMERS ausgelöst werden.
8.3 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Ziff. 8.2 genannten Frist auftreten, kann der AUFTRAGGEBER nach eigener Wahl vom AUFTRAGNEHMER auf dessen Kosten Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels als Nacherfüllung verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des AUFTRAGGEBERS ist nach billigem Ermessen zu treffen. Alle durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen (inkl. der Ein- und Ausbaukosten am Produkt des AUFTRAGGEBERS, der Gestellung notwendiger Monteure oder Hilfskräfte einschließlich Reisekosten und der Transport- und Entsorgungskosten) trägt der AUFTRAGNEHMER. Die Rücksendung mangelhafter Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGNEHMERS.
8.4 Bei Eilbedürftigkeit (z.B. zur Vermeidung eigenen Verzugs des AUFTRAGGEBERS oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden), Verzug des AUFTRAGNEHMERS mit der Lieferung oder Nacherfüllung, Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder Weigerung des AUFTRAGNEHMERS, die Nachbesserung unverzüglich in Angriff zu nehmen oder durchzuführen, ist der AUFTRAGGEBER befugt, die Mängel selbst auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS zu beseitigen. Soweit möglich und zumutbar, wird der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER vorher unterrichten und zur Anwesenheit auffordern. Die Ersatzvornahme berührt die Gewährleistungspflichten des AUFTRAGNEHMERS nicht.
8.5 Führt die Ersatzvornahme nicht zum Erfolg, ist diese nicht möglich oder nicht zumutbar oder der AUFTRAGNEHMER mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese fehl, so hat der AUFTRAGGEBER die Wahl zwischen Rücktritt oder Minderung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, etwa wegen Nichteinhaltung übernommener Garantien sowie auf Schadensersatz bleiben unberührt.
8.6 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten, beginnend mit der Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor dem Ende der Gewährleistungsfrist der Ziff. 8.2. Die Anzeige des Mangels unterbricht die Verjährung für den angezeigten Mangel. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben von den Regelungen der Ziff. 8 unberührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen - 8. Mängelhaftung
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