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4. Termine und Terminüberschreitung

4.1 Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom AUFTRAGGEBER angegebenen Empfangstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Mit Überschreitung der Termine gerät der AUFTRAGNEHMER ohne Mahnung in Verzug.

4.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der AUFTRAGGEBER unverzüglich per Fax Grund und Dauer der Verzögerung mitzuteilen und seine Entscheidung einzuholen. Der AUFTRAGGEBER kann zum Ausgleich jeder Verzögerung verlangen, dass der AUFTRAGNEHMER ohne Aufpreis die schnellstmögliche Versandart wählt oder vom Vertrag zurücktritt. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERS bleiben hiervon unberührt.

4.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, überschritten, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, höchstens jedoch von 10 % des jeweiligen Bestell- bzw. Abrufwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des AUFTRAGGEBERS bleiben hiervon unberührt. Der AUFTRAGGEBER kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen oder gegen fällige Zahlungen aufrechnen, wenn die Leistung vorbehaltlos angenommen wurde.