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1. ANERKENNUNG DER LIEFERBEDINGUNGEN

Die Lieferung von Liefergegenständen, einschließlich herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gemäß § 651 BGB (Werklieferungsvertrag), durch Firma Wolfgang Lippmann ("Lieferer") erfolgt allein aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen.

Für den Inhalt aller Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferer außerhalb dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist die schriftliche Bestätigung durch den Lieferer erforderlich und maßgeblich. Werden einzelne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen durch anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferer und Besteller außer Kraft gesetzt, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von dem Lieferer ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt.