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7. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behält sich der Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand ("Vorbehaltsware") zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware darf der Lieferer die Geschäftsräume des Bestellers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
  3. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist der Lieferer nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
  4. Anstelle der sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware kann der Lieferer die Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen gemäß Ziffer 7.1 zunächst technisch stilllegen. Im Übrigen gilt Ziffer 7.2. Das Recht zur Rücknahme der Vorbehaltsware bei andauerndem Zahlungsverzug bleibt unberührt.
  5. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware zu Finanzierungszwecken oder im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers gegenüber dem Abnehmer aufrecht zu erhalten. Der Besteller tritt bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Lieferers sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an dem weiterverarbeiteten Gegenstand gemäß Ziffer 7.11.
  7. Der Besteller bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Berechtigung des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderungen.
  8. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die an den Lieferer vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss des Schlusssaldos.
  9. Im Übrigen darf der Besteller die Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Dritte hat er auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
  10. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  11. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
  12. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
  13. Der Besteller tritt dem Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  14. Auf Verlangen des Lieferers wird der Besteller diesen umfassend dabei unterstützen, die Rechte des Lieferers nach dieser Ziffer 7 in dem Land entsprechend zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.