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10. LIEFERFRIST

  1. Die im Angebot genannten Lieferfristen sind unverbindlich soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung ausschließlich zu vertreten hat. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt der Lieferer nicht vor erfolglosem Ablauf einer vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Besteller darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin festsetzen.
  2. Der Lieferer kommt nicht in Verzug, wenn seine Lieferanten ihn aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Lieferers liegen, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder, im Fall der vereinbarten Holschuld bzw. des Annahmeverzugs des Bestellers, die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, berechnet, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
  5. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, zur Abgeltung sämtlicher auf verzögerte Belieferung gestützter Ansprüche des Bestellers, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert wurde. Die Verzugsentschädigung wird nicht fällig, wenn der Verzug nicht länger als zehn Werktage andauert. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Gewährt der Besteller dem nachhaltig in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht nur unwesentlich überschritten, so kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Ende der Nachfrist dem Lieferer schriftlich anzuzeigen, dass er dieses Recht ausüben wird.