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17. KÜNDIGUNGSRECHT DES BESTELLERS
Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht vertretbare herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache nach § 651 BGB handelt, kann der Besteller den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nur dann nach § 649 BGB jederzeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Lieferer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Der Lieferer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
