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14. HAFTUNG
- Der Lieferer haftet für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten des Lieferers, welche nicht Organe oder leitende Angestellte des Lieferers sind, grob fahrlässig verursacht werden.
- In Fällen der Ziffer 14.1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Bestellers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer 13.1.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Bestellers (I) wegen Vorsatz, (II) nach dem Produkthaftungsgesetz, (III) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (IV) wegen Mängeln bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist), (V) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder (VI) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferers.
