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8. GEFAHRÜBERGANG
Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versandkosten, Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Die Gefahr geht auf den Besteller auch dann über, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist.
