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13. MÄNGELRECHTE
Vorbehaltlich der Ziffern 9.1 und 9.2 gilt im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 14 – das Folgende:
- Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (I) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (II) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (I) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (II) Vorsatz und (III) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Der Lieferer wird für mangelhafte Liefergegenstände nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe des nachgebesserten Liefergegenstandes zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von Ziffer 14.
- Zur Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Kosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, wie etwa Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten, werden dem Besteller nicht erstattet, soweit diese sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Entsprechend erhöhte Kosten kann der Lieferer dem Besteller in Rechnung stellen. Ebenfalls nicht erstattet werden die Kosten des Aus- und Einbaus. Diese Kosten kann der Besteller nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Punkt "Haftung" geltend machen.
- Der Besteller hat dem Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn der Lieferer fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
- Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Verschleißteile bestehen keine Mängelrechte.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für den Lieferer nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (I) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (II) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (III) die aus einer solchen Garantie für den Lieferer resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten dem Besteller ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren oder austauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies nicht möglich oder für den Lieferer nicht zumutbar, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Die Verpflichtungen des Lieferers nach Ziffer 13.11 sind, vorbehaltlich der Schadensersatzansprüche nach Ziffer 14, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen - wie oben beschrieben - ermöglicht,
- der Besteller das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt oder anerkennt,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen in seinem Ermessen vorbehalten bleiben,
- die Verletzung des Schutzrechts auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Verletzung des Schutzrechts dadurch verursacht wurde, dass der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder ihn zusammen mit Produkten benutzt haben, die nicht vom Lieferer bereitgestellt oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden oder den Liefergegenstand in einer nicht vom Lieferer vorgesehenen Weise verwendet haben.
