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16. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG
- Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Besteller heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Bestellers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.
- Der Lieferer ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
