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9. MÄNGELRÜGE

  1. Die Mängelrechte des Bestellers gemäß Ziffer 13 setzen voraus, dass dieser den Liefergegenstand bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel, sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang einer Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Liefergegenstandes nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
  2. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt abweichend von Ziffer 9.1 § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs 1 Satz 3 BGB gelten fünf Werktage, soweit der Lieferer nicht eine andere Frist bestimmt hat.
  3. Hat der Lieferer abweichend von Ziffer 4.1 auf Wunsch des Bestellers einen Dritten ("Transporteur") mit der Lieferung des Liefergegenstands beauftragt, hat der Besteller erkennbare Transportschäden in Gegenwart des Transporteurs aufzunehmen und bestätigen zu lassen. War ein Transportschaden bei Lieferung äußerlich nicht erkennbar, hat der Besteller diesen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens sieben Tage nach Lieferung, dem Transporteur schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat den Lieferer von dem Transportschaden und der Anzeige unverzüglich schriftlich zu informieren. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß aufgenommener oder nicht rechtzeitig angezeigter Transportschäden sind ausgeschlossen. 9.4 Die Kosten der Untersuchung des Liefergegenstandes trägt der Besteller.