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19. ABTRETUNG
Der Besteller darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers ganz oder teilweise abtreten. Dem Lieferer ist die Abtretung der ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.
