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3. UMFANG DER LIEFERUNG

  1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Dies gilt auch für etwaige Schutzvorrichtungen.
  2. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  3. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gelten für diese Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.