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18. EINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND EXPORT
- Der Besteller hat alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen sowie alle anderen anwendbaren Gesetze und insbesondere Ausfuhrbestimmungen und die Gesetze des Landes, in dem der Besteller geschäftlich tätig wird, einzuhalten. Der Besteller hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder dem Export des Liefergegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen.
- Der Lieferer ist berechtigt, seine Leistung gegenüber dem Besteller zurückzuhalten, wenn der Besteller solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Lieferers zurückzuführen ist.
