Seite 22 von 22
21. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Landgericht Waldshut-Tiengen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Werk des Lieferers.
- << Zurück
- Weiter
