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11. HÖHERE GEWALT
- Ist der Lieferer aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch den Lieferer zu vertretender Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnder Belieferung durch seine Zulieferer an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von dem Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Dauert die Behinderung drei Monate oder länger, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
